SYPRO-PRATIK
Wie werde ich Mitglied ?

Als Mitglieder können alle dem Personal der CFL-Gesellschaft angehörenden Bediensteten aufgenommen werden.
Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung eines Aufnahmeformulars und gilt als vollzogen, mit der Aushändigung des Mitgliederausweises.

Die Mitglieder haben Recht auf alle statutarischen Leistungen des Syndikats und sind ihrerseits verpflichtet:
- die Statuten des Syndikats sowie etwaige Änderungen zu befolgen
- alle ordentlichen und eventuell ausserordentlichen Beiträge zu entrichten
Sie können an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Syndikats teilnehmen.

Der Globalbeitrag für diese sämtlichen Leistungen beträgt 0,45% (Gewerkschaft) + 0,15% (Fürsorgekasse) = 0,6% des Monatslohnes abzüglich der Familienzulage und des Kindergeldes bei einem maximalen Berechnungssatz von 220 Punkten für die Mitglieder des Eisenbahnersyndikats.

Die Anmeldung kann wie folgt vollzogen werden:
- durch Kontaktaufnahme über das Sekretariat des SYPROLUX
( 13, rue du Commerce, L-1351 Luxembourg, Telefon 22 67 86-1 oder CFL 1289 )
- durch Aufnahme über einen Personalvertreter oder über ein anderes Mitglied des
SYPROLUX
- durch Ausfüllen des hier bereitgestellten Formulars

Anmeldeformular


MOBBING

Auch in Luxemburg, in der Öffentlichkeit, speziell im Arbeitsleben sowie in den Schulen, Vereinen und auch im Privatbereich wird der modernen und markanten Wortschöpfung < MOBBING > immer grössere Aufmerksamkeit zuteil.

Da die Zahl der Arbeitslosen zunimmt, gerät die ganze Arbeitswelt sowie unser ganzes soziales Umfeld immer mehr aus dem Gefüge.

Die Arbeitnehmer in den Betrieben werden ausbeutbarer und erpressbarer. Je mehr die Arbeitnehmer sich damit abfinden minderwertige Arbeitsverhältnisse hinzunehmen, um so häufiger gerät der Arbeitgeber in Versuchung prekäre Arbeitsplätze zu schaffen.

Immer öfter berichtet man von erhöhtem Druck, von Angstmacherei, von Duckmäuserei, von Demotivierung und immer schlechter werdendem Arbeitsklima.

Das Phänomen MOBBING, welches äusserst aggressive und negative Wirkungen mit sich bringt, hat des weiteren bei unserer Jugend im Schulbereich Überhand genommen.

Die Angst den Arbeitsplatz zu verlieren zerstört die Solidarität zwischen Arbeitskollegen und verschärft die Mentalität < Jeder für sich >. Allen Mobbingaktivitäten sollte frühzeitig entgegengewirkt werden. Keiner sollte sprach- und tatenlos Mobbinghandlungen hinnehmen sondern angemessen reagieren, damit alle Betriebs- und Schulangehörigen in einem kooperativen Miteinander arbeiten können.

Die Mobbing a.s.b.l. ist eine gemeinnützige Vereinigung, die 2001 gegründet wurde. Sie ist aus den Aktivitäten der Gewerkschaften LCGB und SYPROLUX heraus entstanden. Sie besteht aber nicht nur aus den Vertretern dieser Gewerkschaften. So gehört zum Beispiel auch der Arbeitsmediziner Dr. Carlo Steffes, Leiter der Arbeitsmedizin im Gesundheitsministerium zum Verwaltungsrat der Vereinigung.
Die Aktivitäten der Mobbing a.s.b.l. umfassen:

  • Informationskampagnen
  • Veröffentlichung von Broschüren
  • Bildungskurse zum Thema, die sich an die Personaldelegierten und an neue Berater wenden
  • Individuelle Beratungen für Mobbingbetroffene sowie die notwendige Begleitung der verschiedenen Fälle
  • Die Verhandlung von Anti-Mobbing-Bestimmungen in Kollektivverträgen
  • Lobbyarbeit um Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände sowie Politiker für das Thema zu sensibilisieren
  • Aktive Beteiligung am <Anti-Stress-Tag>

Kontaktadresse für Betroffene: MOBBING asbl Tel. 499424-888

Die Mobbing asbl (Association luxembourgeoise contre le harcèlement moral et le stress au travail) die aus den Aktivitäten der Gewerkschaften LCGB und SYPROLUX entstand, ist eine gemeinnützige Vereinigung die 2001 gegründet wurde.


Arbeitsunfälle

Etwaige Unfälle im Eisenbahnbereich, mit oder ohne Personenschaden, sind gemäss den geltenden CFL-Vorschriften unverzüglich und ohne Ausnahme, ausser an die lokale Dienststelle, an die Sicherheitsabteilung (QSE/Sécurité) per Telefon, Fax oder E-Mail zu melden. Es ist wichtig die hierzu vorgesehenen RGE-Formulare zu benutzen.
Diese erlauben es der Generaldirektion, die Unfälle systematisch zu erfassen und auszuwerten, um so die nötigen Präventivmassnahmen zu treffen und durch Sensibilisierung des Personals eines ihrer Primärziele zu erreichen, die Erhöhung der Sicherheit in allen Bereichen.

Eine konsequente Einhaltung aller Sicherheitsmassnahmen trägt dazu bei die Zahl der Arbeitsunfälle so klein wie möglich zu halten, und die Devise sollte immer und in allen Bereichen lauten: SICHERHEIT HAT VORRANG !


WEGEUNFALL

Wegeunfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt und werden dementsprechend auch von der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft entschädigt, wenn der Versicherte auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeit war (durch Fahrgemeinschaften verursachte Umwege sind miteinbegriffen).
Bei Wegeunfällen mit dem Auto bezahlt die Unfallversicherung (AAA) bis zu 3306,18 € für die Schäden am Auto wenn folgendes beachtet wird:

  • Es darf kein grobes Vergehen gegen die Verkehrsordnung vorliegen.
  • Es muss eine Verletzung des Arbeitnehmers vorliegen. Ist der Arbeitnehmer nicht verletzt, so besteht kein Versicherungsschutz. Es wird in diesem Fall auch nichts für den Autoschaden bezahlt. Im Falle einer Verletzung ist ein Arzt aufzusuchen und ihm mitzuteilen, dass es sich um einen Wegeunfall handelt. Der Arzt muss dann den gelben Unfallbericht der AAA ausfüllen und ihn dem Verletzten aushändigen.
  • So schnell wie möglich muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Wegeunfall melden und ihm den Unfallbericht zustellen.
  • Der Arbeitgeber/Arbeitnehmer vervollständigt den vom Arzt ausgestellten Unfallbericht. Der Arbeitgeber muss dann den Bericht an die Unfallversicherung weiterleiten.
  • Die Unfallversicherung (AAA ) entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Wegeunfalls und benachrichtigt den Arbeitnehmer.

Die Entscheidung der Unfallversicherung kann angefochten werden.


Europäische Krankenversicherungskarte

Die Ausgabe der europäischen Krankensicherungskarte wurde noch nicht automatisiert und die Karte wird daher nur auf Anfrage ausgegeben.

Die Bestellung ist problemlos bei der Krankenkasse oder über Internet möglich (secu.lu).

Im Notfall ist auch eine provisorische Bescheinigung erhältlich, die Karte wird jedoch auch weiterhin nicht systematisch ausgegeben.


FCPT – Fürsorgekasse

Unter der Bezeichnung “Fürsorgekasse des Christlichen Verkehrspersonals” besteht eine Versicherung für sämtliche Mitglieder.
Die Fürsorgekasse ist der “Fédération Nationale de la Mutualité Luxembourgeoise" angeschlossen und berechtigt zur Aufnahme in die Caisse Médico-Chirurgicale du Grand-Duché de Luxembourg.

Jedes weniger als 60 Jahre alte Mitglied kann ausserdem der “Vita” (Caisse de Prévoyance Mutuelle de la Confédération Chrétienne Luxembourgeoise du Travail) beitreten.

Die Generalversammlung der FCPT-Fürsorgekasse vom 25. November 2000 beschloss innerhalb der Kasse einen Fonds für Gesundheitsausgaben zu schaffen.

Der Fonds gewährt seine Leistungen in folgenden Fällen:
• Wenn bei längerem Krankenhausaufenthalt die Krankenkasse mit der Begleichung der Aufenthaltskosten aufhört, ohne dass es sich jedoch um einen “Pflegefall” im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt, übernimmt der Fonds den Tagessatz.
• Bei längeren und kostspieligeren Krankheiten übernimmt der Fonds die Behandlungskosten, unabhängig davon ob die Behandlung ambulant oder stationär, ob im In- oder Ausland, geleistet wurde, und zwar nach Abzug der Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse und durch die CMCM. Berücksichtigt werden alle Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern oder Apotheken.
• Ungedeckte Arzneikosten, auch solche die von der Krankenkasse nicht rückerstattet werden, aber sofern die Arzneien vom Arzt verschrieben worden sind, werden vom Fonds übernommen.

Recht auf die Leistungen des Fonds haben:
• Das wirkliche Mitglied der Gesellschaft ;
• Dessen Mutter, Schwiegermutter, Schwester, Schwägerin, Schwiegertochter oder dessen grossjährige Tochter, wenn diese seinen Haushalt führen, und für deren Unterhalt er aufkommt, wenn sein Ehepartner den gemeinsamen Haushalt nicht mehr führt oder führen kann, oder wenn er ledig ist ;
• Dessen Kinder die jünger als 18 Jahre sind, ob es die eigenen sind, die Adoptivkinder oder die Kinder des anderen Ehepartners, die zu seinen Lasten sind ;
• Die überlebenden Kinder des Mitgliedes. Wenn die Kinder im In- oder Ausland studieren, wird die Altersgrenze entsprechend den Bestimmungen der Krankenkassen festgesetzt. Keine Altersgrenze besteht für psychisch oder physisch behinderte Kinder ;

Um in den Genuss der Leistungen des Fonds zu kommen, muss das Mitglied bis zum 21. März eines Jahres alle Belege einsenden insofern sie im jeweilig vorherigen Jahr ausgestellt wurden. Als Belege zählen die von der Krankenkasse ausgestellten Rückerstattungsabrechnungen, sowie die beglichenen Rechnungen der Apotheker oder anderer Gesundheitsleistungserbringer.
Alle Belege, die nach dem 31. März eingeschickt werden, können erst im folgenden Jahr, nach den dann geltenden Bestimmungen berücksichtigt werden.
Der Fonds übernimmt, unter Beachtung des folgenden Absatzes, die ungedeckten Gesundheitsausgaben, welche durch die im vorigen Artikel aufgeführten Belege eingebracht werden, insofern sie jedoch einen Freibetrag von 70 €, Index 100 (zu berechnen am 31. Dezember des geltenden Jahres) übersteigen.

Ausgenommen von einer Übernahme durch den Fonds sind folgende Ausgaben:
• Die Mehrkosten bei einem Krankenhausaufenthalt in der ersten Klasse
• Die Kosten für Brillenfassungen (die Gläser werden voll angerechnet)
• Die Kosten für Edelmetalle und Email bei Zahnersatz, sowie für Mehrausgaben, die durch Vernachlässigung der regelmässigen Zahnarztbesuche erstehen (Nichtbeachtung der Präventivmedizin)
• Die Kosten des Krankenhausaufenthalts bei Pflegefällen (insofern sie von der Krankenkasse als solche anerkannt werden)
• Die Kosten für von der Krankenkasse nicht genehmigte Kurzaufenthalte; für genehmigte Kuraufenthalte werden die Hotelkosten nicht übernommen
• Der Höchstbetrag der jährlich vom Fonds ausgezahlt wirs, ist auf 9920 € festgesetzt
• Daraus erfolgt, dass wenn die Ansprüche aller Mitglieder in einem Jahr diesen Betrag übersteigen, wird der Restbetrag, laut Artikel 4, Absatz 1, dieser Verordnung, zu Lasten des Mitgliedes, im prozentualen Verhältnis zum im obigen Absatz vorgesehenen Höchstbetrag gekürzt.
• Dieser Betrag wird für alle Mitglieder einmal im Jahr von Fonds überwiesen. Das Datum dieser Überweisung wird im “Transport” veröffentlicht.


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